Finanzierungshilfe

Seit 1. Januar 2018 profitieren Studierende von der Subjektfinanzierung des Bundes. Der Bund akzeptiert Subventionsgesuche von Absolvierenden der Ausbildung ab 1.Januar 2017. Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung können Sie – unabhängig vom Erfolg – durch Einreichen der Zahlungsbestätigungen der besuchten Kurse, eine teilweise Rückerstattung der Kursgebühren einfordern.

FAQ

Wer kann die Bundesbeiträge beantragen?

Absolvierende von vorbereitenden Kursen, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können Bundebeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben, nicht kantonal subventioniert wurden und auf der Meldeliste des Bundes stehen.

Wann können Absolvierende die Bundesbeiträge beantragen?

Bei der neuen Finanzierung handelt es sich um eine Subjektfinanzierung. Das bedeutet, dass die Bundesbeiträge nicht an den Bildungsanbieter, sondern direkt an den Absolvierenden ausbezahlt werden.

Die Absolvierenden beantragen die Bundesbeiträge im Normalfall nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung. Können Absolvierende die Vorfinanzierung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht leisten, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung möglich. 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Finanzierung erfüllt sein?

Finanziert werden Kurse, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten und auf der Meldeliste des Bundes vermerkt sind. Der Bund leistet ausserdem nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die den Absolvierenden in Rechnung gestellt und von ihnen an den Kursanbieter bezahlt wurden. Um von der Unterstützung zu profitieren, muss die eidgenössische Prüfung zwingend absolviert werden. Der Anspruch auf Unterstützung besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wird oder nicht. Ausserdem müssen die Absolvierenden ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Nationalität spielt keine Rolle. 

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?

Die Höhe der Bundesbeiträge berechnet sich aus dem Beitragssatz und der Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren.

Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren und wird bis zur Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren angewendet (Plafond). Diese beträgt CHF 19‘000 für Berufsprüfungen und CHF 21‘000 für höhere Fachprüfungen. Werden mehrere vorbereitende Kurse besucht, können die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden. Dies gilt auch für den Besuch weiterer Kurse im Falle einer Wiederholung der eidgenössischen Prüfung. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden Kursgebühren erst ab einem kumulierten Betrag von CHF 1000 abgerechnet.

Weitere Informationen zu den Bundesbeiträgen finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)